Regresse

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Fast die Hälfte der jungen Ärztinnen und Ärzte sehen in Regressen ein Niederlassungshemmnis. Dabei kommt es in der Praxis nur selten zu Rückforderungen.


Wann kommt es eigentlich zu Regressforderungen? Grundsätzlich sind alle Beteiligten des Gesundheitswesens dazu angehalten, sparsam mit ihrem Mitteln umzugehen. Hier gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Daher sind auch Vertragsärztinnen und -ärzte zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Ihre verordneten Leistungen (zum Beispiel Arznei- und Heilmittel) müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.


Regressrisiko reduziert


Um zu gewährleisten, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird, kommt es zu gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Zu den Prüfungsmethoden gehört die Durchschnittsprüfung oder die Prüfung nach Zielwerten. Die Richt- oder Zielwerte sind so bemessen, dass sie sich im normalen Praxisgeschehen leicht einhalten lasssen sollten. Konkrete Informationen erhält die Prüfverordnung.


Vor einer Regressforderung erhalten Betroffene erst einmal eine Beratung, um eine Nachzahlung oder Honorarkürzung abzuwenden. Kommt es dennoch zu einer Regressforderung der Prüfungsgremien, muss dies innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Jahres, das geprüft wird, geschehen.

 

Beratung vor Regress


Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, hilft und berät die KVN. Sie unterstützt Sie bei ihren Verordnungen, gibt beispielsweise Tipps zur Praxisführung, zur Plausibilitätsprüfung oder bietet mitunter spezielle Seminare oder Workshops an.

 

In Niedersachsen haben Regressforderungen in den vergangenen Jahren daher stark abgenommen. Nur noch rund ein Prozent beispielsweise der Hausärztinnen und -ärzte sind davon betroffen.