Weiterbildungsförderung

Weiterbildungsförderung
Reguläre Förderung

 

Die KVN und die Krankenkassenverbände in Niedersachsen fördern die Weiterbildung finanziell.

 

Zum Zwecke der Weiterbildung können Assistenten von Vertragsärzten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sowie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) beschäftigt werden. Dafür wird die Genehmigung und ggf. Förderung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten in einem anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnitt gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen beantragt.

 

 

Auf der Grundlage einer zwischen der KBV und den Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung von der KVN und den Krankenkassen finanziell gefördert. Eine Förderung ist für sämtliche auf die Gebietsweiterbildung Allgemeinmedizin anrechenbare Weiterbildungsabschnitte möglich. Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten der Förderung finden Sie in unserem Merkblatt zur Allgemeinmedizin.

 

 

Auch die Förderung von ambulanten Weiterbildungen in anderen Facharztgebieten als der Allgemeinmedizin ist möglich. Gefördert werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb von Gebiets-​ oder Facharztbezeichnungen. Eine Förderung der Weiterbildung zur Erlangung von Schwerpunktbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen oder zusätzlichen Weiterbildungen ist nicht möglich. Die Weiterbildung in bestimmten Gebieten kann auch durch die Krankenkassen gefördert werden, diese Förderung ist jährlich nur für eine begrenzte Anzahl an Stellen möglich, hiervon ist der Anteil der Stellen pro förderfähiger Facharztgruppe auf 30 Prozent begrenzt. Mehr dazu finden Sie in  folgendem Merkblatt

 

 

Nach der Richtlinie der KVN zur Förderung der ambulanten Weiterbildung ist seit 1. Januar 2026 auch die Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten förderfähig. Die ambulante Weiterbildung wird von der KVN mit einem Betrag in Höhe von 2.900 Euro bei einer Vollzeitanstellung monatlich gefördert. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Förderbeträge entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Es können nur für die Weiterbildung anrechnungsfähige ambulante Abschnitte gefördert werden. Es können ausschließlich Weiterbildungen in der Praxis eines zugelassenen Vertragspsychotherapeuten bzw. eines MVZ gefördert werden. Die Weiterbildung an einem ermächtigten Weiterbildungsinstitut kann nicht gefördert werden.

 

Zusätzliche Förderung

In bestimmten Gebieten kann ein ambulanter Weiterbildungsabschnitt mit zusätzliche 2.000 Euro monatlich bei einer Vollzeittätigkeit gefördert werden, sofern der Weiterbildungsassistent sich verpflichtet, nach Abschluss der Weiterbildung mindestens fünf Jahre im maßgeblichen Gebiet im Rahmen einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag oder einer ganztägigen Anstellung vertragsärztlich tätig zu sein. Eine Förderung setzt voraus, dass bereits mindesten 12 Monate anrechenbare Weiterbildungszeit absolviert wurde. Die Förderung ist für maximal 36 Monate möglich. Die Förderung kann zusätzlich zu einer beantragten regulären Förderung beantragt werden. Für Fragen steht Ihnen die zuständige Bezirksstelle zur Verfügung. Die Übersicht der aktuellen Gebiete, in den die Förderung möglich ist, finden Sie hier

 

Regionale Initiativen

Darüber hinaus gibt es verschiedene Unterstützungsangebote von Kommunen und Landkreise, sofern uns diese bekannt sind haben wir dieser unter „Regionalen Initiativen“ aufgeführt.